Allgemeine Geschäftsbedingungen B2C

Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie für sämtliche Kauf- und Verkaufsverträge sowie Dienstleistungsverträge, einschließlich Verträge über die Entwicklung und/oder Herstellung von Produkten sowie für alle Verträge über die Durchführung von Tätigkeiten durch Reiger Suspension B.V., mit Sitz in Hengelo (Gelderland), eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 09147703, nachfolgend „Reiger“ genannt, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, die bei Vertragsschluss nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Der Käufer oder Auftraggeber wird nachfolgend als „Verbraucher“ bezeichnet.

Artikel 2: Angebote, Preise

Jedes Angebot von Reiger gilt für den darin angegebenen Zeitraum. Ein Angebot ohne Gültigkeitsdauer ist freibleibend. Bei einem freibleibenden Angebot ist Reiger berechtigt, dieses innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Ein Gesamtangebot verpflichtet Reiger nicht zur teilweisen Lieferung zu einem anteiligen Preis. Beruht das Angebot auf Informationen des Verbrauchers, die sich als falsch oder unvollständig herausstellen oder später geändert werden, ist Reiger berechtigt, die angegebenen Preise und/oder Lieferfristen entsprechend anzupassen. Diese Anpassungen gelten als vom Verbraucher genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich widerspricht. Das Angebot und die Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen oder Teilaufträge. Modelle, Dokumentenmuster sowie Angaben zu Eigenschaften, Leistungen, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Beschreibungen in Broschüren, Werbematerialien und/oder auf der Website von Reiger sind möglichst genau, jedoch lediglich indikativ. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden. Reiger ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden oder zu begrenzen. Die bereitgestellten Modelle und Muster bleiben Eigentum von Reiger und sind auf erste Aufforderung innerhalb von 10 Arbeitstagen oder zu einem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt auf Kosten des Verbrauchers zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Reiger ist berechtigt, dem Verbraucher die mit dem Angebot verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern dieser zuvor schriftlich darüber informiert wurde. Lehnt der Verbraucher ein Angebot ab, ist er verpflichtet, alle mit dem Angebot übermittelten Unterlagen auf erste Aufforderung von Reiger innerhalb von 5 Arbeitstagen zurückzugeben.

Artikel 3: Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, sobald Reiger eine vom Verbraucher unterzeichnete Kopie des Angebots oder der Auftragsbestätigung zurückerhält – auch wenn die Annahme geringfügig vom Angebot abweicht. Weichen jedoch wesentliche Punkte ab, kommt der Vertrag erst zustande, wenn Reiger diesen Abweichungen schriftlich zustimmt. Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträge oder Aufträge sind für Reiger erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden oder wenn Reiger mit der Ausführung beginnt, ohne dass der Verbraucher unmittelbar widerspricht. Alle Verträge werden von Reiger unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers abgeschlossen, nach alleinigem Ermessen von Reiger. Der Verbraucher ist verpflichtet, Reiger auf Anfrage entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Ist der Verbraucher in einem Land ansässig, das von der niederländischen Regierung als Sanktionsland eingestuft wurde, kommt ein gültiger Vertrag erst zustande, wenn die Bank von Reiger die erforderlichen Genehmigungen schriftlich erteilt hat. Diese Einschränkung gilt auch für Subunternehmer, Händler und Verkaufsstellen von Reiger. Der Auftrag des Verbrauchers muss eine klare, schriftliche Beschreibung des Auftrags enthalten und zusammen mit der unterzeichneten Auftragsbestätigung eingereicht werden. Änderungen eines schriftlich erteilten Auftrags müssen ebenfalls schriftlich erfolgen und eine eindeutige Beschreibung der Änderungen enthalten. Änderungen sind für Reiger erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarungen oder Verträge, die von untergeordneten Mitarbeitern von Reiger mit dem Verbraucher getroffen werden, sind für Reiger nicht bindend. Im Zweifelsfall ist der Verbraucher verpflichtet, sich an die Geschäftsleitung von Reiger zu wenden.

Artikel 4: Vergütung, Preise, Tarife

Reiger erbringt die vereinbarte Leistung zu einem festen Honorar, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen Stundensatz für die Tätigkeiten vereinbart haben. Reiger ist berechtigt, dieses feste Honorar zu erhöhen, wenn sich während der Vertragsausführung herausstellt, dass das vereinbarte oder erwartete Arbeitsvolumen von den Parteien nicht korrekt eingeschätzt wurde, ohne dass Reiger dies zu vertreten hat, und es nicht zumutbar ist, die Tätigkeiten zum vereinbarten Honorar auszuführen. Stimmt der Verbraucher der Erhöhung des Honorars nicht zu, hat er das Recht, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Mitteilung der Erhöhung schriftlich und begründet Widerspruch einzulegen. Wurde ein Stundensatz vereinbart, berechnet Reiger das Honorar auf Basis der geleisteten Stunden unter Anwendung des vereinbarten oder üblichen Reiger-Stundensatzes. Die Stundensätze gelten an regulären Arbeitstagen, d. h. Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr. Bei als „dringend“ eingestuften Aufträgen durch den Verbraucher oder Reiger oder bei Arbeiten außerhalb der genannten Arbeitszeiten auf Wunsch des Verbrauchers ist Reiger berechtigt, einen Zuschlag auf den Stundensatz zu erheben. Die Zeiterfassung von Reiger ist im Streitfall über die geleisteten und/oder berechneten Stunden verbindlich, vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises durch den Verbraucher. Alle genannten Preise und Tarife in Angeboten, Preislisten oder Tarifübersichten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer sowie etwaiger Kosten wie Versandkosten, Transportkosten, Verwaltungskosten und Rechnungen von beauftragten Dritten. Bei (Kosten-)Preissteigerungen zwischen Vertragsabschluss und -ausführung aufgrund von Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei benötigten Materialien und/oder Rohstoffen ist Reiger berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife entsprechend anzupassen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen. Stimmt der Verbraucher der Erhöhung nicht zu, hat er das Recht, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Mitteilung der Erhöhung schriftlich und begründet Widerspruch einzulegen.

Artikel 5: Einschaltung Dritter

Reiger ist berechtigt, bestimmte Lieferungen und Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies nach Ansicht von Reiger für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich ist. Bei der Auswahl eines Dritten berücksichtigt Reiger die Wünsche des Verbrauchers nach Möglichkeit. Der Verbraucher kann nach Rücksprache mit Reiger dem beauftragten Dritten Anweisungen zur Vertragserfüllung erteilen. Alle durch den Dritten verursachten und/oder entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.

Artikel 6: Pflichten des Verbrauchers

Der Verbraucher hat sicherzustellen, dass:

  • alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen Reiger vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und in dem von Reiger gewünschten Format zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht anders vereinbart

  • Reiger Zugang zu dem vom Verbraucher benannten Ort erhält, sofern die Tätigkeiten dort durchgeführt werden sollen, und zwar zu den im Voraus bekanntgegebenen Arbeitszeiten

  • die von Reiger bereitgestellten Datenträger, elektronischen Dateien, Software usw. frei von Viren und/oder Defekten sind

  • die Teile, Materialien, Halbfertigprodukte, Rohstoffe usw., deren Lieferung durch den Verbraucher vereinbart wurde, rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand bei Reiger eintreffen

  • die von Reiger und/oder den beauftragten Dritten gewünschten Einrichtungen am Einsatzort verfügbar sind, ohne dass hierfür Kosten für Reiger oder die Dritten entstehen

  • alle im Rahmen von Reparaturen, Überholungen oder sonstigen Tätigkeiten zur Verfügung gestellten Gegenstände rechtzeitig bei Reiger eintreffen

Der Verbraucher gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und stellt Reiger von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund falscher und/oder unvollständiger Angaben entstehen. Kommt der Verbraucher den oben genannten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Reiger berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis der Verbraucher seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, verlorene Arbeitszeit, Kosten für zusätzliche Tätigkeiten sowie alle weiteren daraus resultierenden Folgen gehen zu Lasten und auf Risiko des Verbrauchers. Unterlässt der Verbraucher die Erfüllung seiner Pflichten und fordert Reiger die Leistung nicht sofort ein, berührt dies nicht das Recht von Reiger, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch einzufordern.

Artikel 7: Vertrauliche Informationen

Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung vom jeweils anderen erhalten oder über ihn erfahren und die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder bei denen sie vernünftigerweise wissen oder wissen sollten, dass sie vertraulich zu behandeln sind, geheim zu halten. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die schriftliche Zustimmung des Verbrauchers vorliegt. Jede Partei trifft alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist und kein gesetzliches oder gerichtlich gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann. Reiger ist jederzeit berechtigt, über die vereinbarten Tätigkeiten und Lieferungen zu berichten und die dafür verwendeten oder entwickelten Methoden, Verfahren usw. erneut zu nutzen, sofern die Privatsphäre des Verbrauchers gewahrt bleibt oder Reiger dessen Zustimmung eingeholt hat. Sofern Reiger eine Datenschutzerklärung anwendet, werden die darin genannten Informationen ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Erklärung verwendet.

Artikel 8: Lieferung, Lieferfrist

Vereinbarte Fristen gelten niemals als strenge (verbindliche) Termine. Kommt Reiger seinen Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Verbraucher verpflichtet, Reiger schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu gewähren. Reiger ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren oder Dokumente geht auf den Verbraucher über, sobald diese geliefert werden. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Waren oder Dokumente das Betriebsgelände oder Lager von Reiger verlassen oder Reiger dem Verbraucher mitteilt, dass sie zur Abholung bereitstehen. Versand oder Transport erfolgen auf Rechnung und Risiko des Verbrauchers und in einer von Reiger bestimmten Weise. Reiger haftet nicht für Schäden jeglicher Art – weder an den Waren oder Dokumenten selbst noch darüber hinaus – im Zusammenhang mit Versand oder Transport. Lieferungen durch Reiger gelten als erfolgt, sobald die Waren oder Dokumente am Standort des Verbrauchers eintreffen und tatsächlich zur Verfügung stehen. Ist eine Lieferung oder Abholung der Waren oder Dokumente oder die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten aufgrund eines vom Verbraucher zu vertretenden Umstands nicht möglich, ist Reiger berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des Verbrauchers zu lagern. Der Verbraucher ist verpflichtet, Reiger innerhalb einer von Reiger gesetzten Frist nach Mitteilung der Lagerung die Lieferung oder Durchführung der Tätigkeiten zu ermöglichen oder die Waren/Dokumente abzuholen. Kommt der Verbraucher dieser Verpflichtung nicht nach, gewährt Reiger eine weitere Nachfrist von vierzehn Tagen nach schriftlicher Mahnung. Nach Ablauf dieser Frist ist Reiger berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen und die Waren an Dritte zu verkaufen oder bereits erstellte Dokumente zu vernichten – ohne Verpflichtung zur Schadens-, Kosten- oder Zinsentschädigung. Die vorgenannten Regelungen berühren nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Erstattung etwaiger (Lager-)Kosten, Verzögerungsschäden, entgangener Gewinne oder sonstiger Verluste sowie Reigers Recht auf Vertragserfüllung. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn Reiger alle für die Lieferung erforderlichen Informationen sowie eine etwaig vereinbarte (Voraus-)Zahlung vom Verbraucher erhalten hat. Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist.

Artikel 9: Fortschritt, Vertragserfüllung

Kommt es zu Verzögerungen beim Beginn, Fortschritt oder bei der Lieferung der Arbeiten oder Waren, weil:

  • Reiger vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung nicht alle erforderlichen Informationen vom Verbraucher erhalten hat

  • Reiger keine vereinbarte (Voraus-)Zahlung zusammen mit der Auftragsbestätigung erhalten hat

  • andere Umstände vorliegen, die vom Verbraucher zu vertreten sind; ist Reiger berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist sowie Ersatz der dadurch entstandenen Kosten und Schäden, z.B. Wartezeiten, zu verlangen. Reiger bemüht sich, die vereinbarten Tätigkeiten und Lieferungen innerhalb der vorgesehenen und zumutbaren Frist zu realisieren. Wünscht der Verbraucher eine beschleunigte Ausführung, ist Reiger berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich Überstunden, dem Verbraucher in Rechnung zu stellen. Reiger gilt als mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Entscheidungen vertraut. Die Kosten für deren Einhaltung trägt der Verbraucher. Wünscht der Verbraucher Änderungen an den vereinbarten Arbeiten, informiert Reiger über die Auswirkungen auf Preise, Tarife und Lieferfristen. Stellt sich während der Vertragserfüllung heraus, dass die Tätigkeiten oder Lieferungen aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht wie vereinbart durchgeführt werden können, wird Reiger den Verbraucher konsultieren und den Vertrag entsprechend anpassen. Reiger informiert den Verbraucher über die Auswirkungen der Änderungen auf Preise, Tarife und Lieferfristen. Ist eine Vertragserfüllung aufgrund der Änderungen nicht mehr möglich, hat Reiger Anspruch auf vollständige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen. Der Verbraucher prüft jede Entwurfsfassung von Reiger sorgfältig und gibt schnellstmöglich Rückmeldung. Gegebenenfalls wird der Entwurf von Reiger angepasst und erneut zur Genehmigung vorgelegt. Reiger kann verlangen, dass die endgültige Fassung der erstellten Dokumente vom Verbraucher seitenweise abgezeichnet oder eine schriftliche Vereinbarung zur endgültigen Version unterzeichnet wird. Die Nutzung der Dokumente durch den Verbraucher ist erst nach Eingang der abgezeichneten endgültigen Version oder der schriftlichen Vereinbarung bei Reiger zulässig. Müssen bereits genehmigte Dokumente nachträglich geändert werden, gilt dies als Zusatzleistung, deren Kosten Reiger dem Verbraucher in Rechnung stellen darf.

Artikel 10: Zusatz- und Minderleistungen

Als Zusatzleistungen gelten alle zusätzlichen Tätigkeiten und Lieferungen, die sich aus der Arbeit ergeben oder auf Wunsch des Verbrauchers erfolgen und nicht im ursprünglichen Angebot oder Auftrag enthalten sind. Zusatz- und Minderleistungen müssen schriftlich zwischen Reiger und dem Verbraucher vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen sind für Reiger erst verbindlich, wenn sie schriftlich gegenüber dem Verbraucher bestätigt wurden. Die Abrechnung von Zusatz- und Minderleistungen erfolgt:

  • bei Änderungen des ursprünglichen Auftrags

  • bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen oder -senkungen. Die Verrechnung von Zusatz- und/oder Minderleistungen erfolgt bei der Schlussabrechnung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde

Artikel 11: Lieferung und Abnahme

Bezüglich der von Reiger im Auftrag des Verbrauchers zu entwickelnden Waren informiert Reiger den Verbraucher darüber, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und die Waren einsatzbereit sind. Die entwickelten Waren gelten als vertragsgemäß geliefert, wenn sie dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden und dieser die Waren oder die mit Reiger vereinbarten Spezifikationen, Eigenschaften, Qualitäten usw. geprüft und genehmigt hat. Die entwickelten Waren gelten ebenfalls als vertragsgemäß geliefert, wenn der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten keine Beanstandung gegenüber Reiger erhebt oder die Waren bereits vor Ablauf dieser Frist in Gebrauch genommen hat. Noch nicht ausgeführte oder abgeschlossene Tätigkeiten von Dritten, die vom Verbraucher beauftragt wurden und die die ordnungsgemäße Nutzung der entwickelten Waren beeinträchtigen, berühren die Lieferung nicht. Wünscht der Verbraucher nach der Lieferung Änderungen an den entwickelten Waren, gelten diese als Zusatzleistungen. In diesem Fall ist Reiger berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten und/oder Arbeitszeiten dem Verbraucher in Rechnung zu stellen. Stellt der Verbraucher nach der in diesem Artikel beschriebenen Lieferung Mängel, Unvollständigkeiten usw. fest, gelten die Regelungen der Reklamationsklausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 12: Reklamationen und Rücksendungen

Der Verbraucher ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und sichtbare Mängel, Funktionsstörungen, Schäden und/oder Mengenabweichungen auf dem Lieferschein oder Empfangsbeleg zu vermerken. Fehlt ein Lieferschein oder Empfangsbeleg, muss der Verbraucher die Mängel, Störungen usw. innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Waren gegenüber Reiger melden und dies schriftlich bestätigen. Erfolgt keine solche Meldung, gelten die Waren als in einwandfreiem Zustand und vertragsgemäß geliefert. Weitere Reklamationen zu den gelieferten Waren sind Reiger unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Der Verbraucher ist verpflichtet, von Reiger gelieferte Dokumente, die nicht als Entwurf vorgelegt wurden, unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Sichtbare Mängel und/oder Unvollständigkeiten, die bei einer ersten Prüfung erkennbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Dokumente gemeldet und schriftlich bestätigt werden. Erfolgt keine solche Meldung, gelten die Dokumente als in einwandfreiem Zustand und vertragsgemäß geliefert. Alle Reklamationen bezüglich der Tätigkeiten sind Reiger ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung und vor der ersten Nutzung mitzuteilen – spätestens jedoch innerhalb einer von Reiger festgelegten (Garantie-)Frist nach Lieferung – und schriftlich zu bestätigen. Falls keine Garantiefrist vereinbart wurde, gilt eine Frist von sechs Monaten. Erfolgt keine Meldung, gelten die Tätigkeiten als vertragsgemäß ausgeführt. Ansprüche aus vereinbarten Garantien sind ausgeschlossen, wenn die Reklamation nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgt. Alle Folgen einer unterlassenen Meldung gehen zu Lasten des Verbrauchers. Reklamationen entbinden den Verbraucher nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Verbraucher muss Reiger die Möglichkeit geben, die Reklamation zu prüfen und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Ist eine Rücksendung zur Prüfung der Reklamation erforderlich, erfolgt diese auf Kosten des Verbrauchers, es sei denn, die Reklamation erweist sich später als berechtigt. Das Transportrisiko trägt stets der Verbraucher. Rücksendungen erfolgen ausschließlich in der von Reiger bestimmten Weise und in der Originalverpackung. Eine Reklamation ist ausgeschlossen bei Waren, deren Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung nach Erhalt durch den Verbraucher verändert, bearbeitet oder ganz oder teilweise verarbeitet wurde. Ebenso ist eine Reklamation ausgeschlossen bei Fehlern und/oder Mängeln in genehmigten Dokumenten, wenn diese bei sorgfältiger Prüfung des ursprünglichen Entwurfs hätten erkannt werden können.

Artikel 13: Garantien

Reiger gewährleistet, dass die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß und gemäß den in der Branche geltenden Standards ausgeführt werden. Darüber hinausgehende Garantien werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Reiger garantiert während der Garantiezeit die übliche, normale Qualität und Funktionsfähigkeit der gelieferten Waren. Bei der Verwendung von Rohstoffen, Materialien und/oder Bauteilen zur Herstellung der Waren verlässt sich Reiger auf die Angaben des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten hinsichtlich deren Eigenschaften. Daraus ergibt sich, dass Reiger für Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit den verwendeten Rohstoffen, Materialien und/oder Bauteilen entstehen, nicht haftet. Hat der Hersteller oder Lieferant eine Garantie für die gelieferten Rohstoffe, Materialien und/oder Bauteile gewährt, gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Reiger wird den Verbraucher darüber informieren. Weicht der vom Verbraucher beabsichtigte Verwendungszweck der Waren vom üblichen Gebrauch ab, garantiert Reiger deren Eignung für diesen Zweck nur, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Werden die gelieferten Waren für sportliche Zwecke (z. B. bestimmte Rennen) verwendet, kann dies die von Reiger gewährte Garantiezeit und den Umfang der Garantie beeinflussen. Reiger gewährt Garantien ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die es vom Verbraucher bei oder im Zusammenhang mit der Bestellung über den Verwendungszweck erhalten hat, oder auf Grundlage der Angaben in der Auftragsbestätigung. Alle von Reiger gewährten Garantien erlöschen, wenn der Verbraucher die Waren anders als in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegeben verarbeitet, verändert, verwendet oder verwenden lässt. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels erlöschen alle Garantien, wenn der Verbraucher die gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß und regelmäßig warten lässt. Besteht der Auftrag in der Änderung (Reparatur, Überholung etc.) von vom Verbraucher gelieferten Waren, garantiert Reiger die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten nach deren Durchführung. Die im vorherigen Absatz genannte Garantie erlischt, wenn sich herausstellt, dass die von Reiger gelieferten Produkte nicht regelmäßig in einem von Reiger anerkannten Servicezentrum gewartet wurden oder nicht gemäß den mitgelieferten Wartungsvorschriften gepflegt wurden. Die Garantie kann nicht geltend gemacht werden, solange der Verbraucher den vereinbarten Preis oder das Honorar für die Waren oder Leistungen noch nicht vollständig bezahlt hat. Wird die Garantie berechtigterweise in Anspruch genommen, wird Reiger – nach eigenem Ermessen – entweder eine kostenlose Reparatur oder einen Austausch der Waren vornehmen, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß ausführen oder den vereinbarten Preis erstatten bzw. einen Preisnachlass gewähren. Etwaige weitergehende Schäden unterliegen den Regelungen der Haftungsklausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 14: Haftung

Abgesehen von ausdrücklich vereinbarten oder von Reiger gewährten Garantien übernimmt Reiger keine weitergehende Haftung, als sie im Rahmen von Verbrauchergeschäften gesetzlich vorgeschrieben ist. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haftet Reiger ausschließlich für direkte Schäden. Jegliche Haftung von Reiger für mittelbare Schäden – wie z. B. entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verzögerungsschäden, Personen- oder Sachschäden – ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt. Der Verbraucher ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen. Alle daraus direkt oder indirekt entstehenden Kosten trägt der Verbraucher. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Einhaltung der mit dem Produkt gelieferten Wartungsvorgaben. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Produkte entsprechend den Vorgaben gewartet wurden, kann Reiger für daraus resultierende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Ist Reiger für einen vom Verbraucher erlittenen Schaden haftbar, ist die Ersatzpflicht stets auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von Reiger im betreffenden Fall auszahlt. Leistet die Versicherung keine Zahlung oder ist der Schaden nicht versichert, ist die Haftung von Reiger auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen begrenzt. Der Verbraucher muss Reiger innerhalb von maximal 6 Monaten nach Kenntnis oder möglicher Kenntnis des Schadens haftbar machen. Reiger haftet nicht – und der Verbraucher kann sich nicht auf eine Garantie berufen – wenn der Schaden auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • unsachgemäßer Gebrauch oder Gebrauch entgegen dem vorgesehenen Zweck oder den Anweisungen, Hinweisen, Betriebsanleitungen etc. von oder im Namen von Reiger

  • unsachgemäße Lagerung oder Wartung der Waren

  • Fehler oder Lücken in den vom Verbraucher bereitgestellten Informationen

  • normale Abnutzung, Erosion oder Korrosion

  • Alterung und/oder Verschlechterung der Waren durch äußere Einflüsse, die unter normalen Umständen nicht auftreten sollten

  • Anweisungen oder Vorgaben des Verbrauchers

  • Entscheidungen des Verbrauchers hinsichtlich der zu liefernden Waren

  • Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Reiger

In den vorgenannten Fällen haftet der Verbraucher vollumfänglich für alle daraus entstehenden Schäden und stellt Reiger ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei. Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von Reiger oder leitenden Angestellten auf Managementebene beruht oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. In diesen Fällen stellt Reiger den Verbraucher auch gegenüber Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 15: Zahlung zwischen Unternehmen

Reiger ist jederzeit berechtigt, vom Verbraucher eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Form der Zahlungssicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Rechnungen gelten als korrekt, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der Zahlungsfrist widerspricht. Wurde eine Rechnung nach Ablauf der genannten Frist nicht vollständig bezahlt oder konnte keine Lastschrift erfolgen, erhält der Verbraucher schriftlich eine zusätzliche Zahlungsfrist von vierzehn Tagen. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Verbraucher Reiger einen Verzugszins in Höhe von 2 % pro Monat, kumulativ berechnet auf den offenen Rechnungsbetrag. Teile eines Monats gelten dabei als voller Monat. Darüber hinaus ist Reiger berechtigt, dem Verbraucher außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 150 €, in Rechnung zu stellen, falls nach Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt. Zahlt der Verbraucher nicht vollständig, ist Reiger berechtigt, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung zu kündigen oder seine vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, bis der Verbraucher zahlt oder eine angemessene Sicherheit leistet. Zahlungen des Verbrauchers werden zunächst zur Begleichung fälliger Zinsen und Kosten und anschließend auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet, es sei denn, der Verbraucher weist bei Zahlung schriftlich auf eine spätere Rechnung hin. Dem Verbraucher steht kein Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber Reiger mit eigenen Ansprüchen zu.

Artikel 16: Eigentumsvorbehalt

Reiger behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers gegenüber Reiger vor. Zu den Zahlungsverpflichtungen zählen neben dem Kaufpreis auch Forderungen im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen im Rahmen der Lieferung sowie Ansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens des Verbrauchers, z. B. Schadensersatz, Inkassokosten, Zinsen und etwaige Vertragsstrafen. Bei Lieferung identischer, nicht einzeln identifizierbarer Waren gilt die Lieferung der ältesten Rechnungen als zuerst erfolgt. Der Eigentumsvorbehalt gilt daher für alle gelieferten Waren, die sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch im Bestand, Lager oder Inventar des Verbrauchers befinden. Solange die gelieferten Waren dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Verbraucher diese weder verpfänden noch einem Finanzierer durch Abtretung von Forderungen zur Verfügung stellen. Der Verbraucher ist verpflichtet, Reiger innerhalb von maximal drei Arbeitstagen schriftlich zu informieren, wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren geltend machen. Der Verbraucher muss die Waren sorgfältig und eindeutig als Eigentum von Reiger kennzeichnen und lagern. Er ist verpflichtet, eine entsprechende Betriebs- oder Sachversicherung abzuschließen, sodass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren stets mitversichert sind, und Reiger auf erste Aufforderung Einsicht in die Versicherungspolice sowie Zahlungsnachweise gewähren. Verstößt der Verbraucher gegen diese Bestimmungen oder macht Reiger den Eigentumsvorbehalt geltend, sind Reiger und seine Mitarbeiter unwiderruflich berechtigt, die Räumlichkeiten des Verbrauchers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen. Dies gilt uneingeschränkt für Reigers Anspruch auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen sowie das Recht, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

Artikel 17: Rechte an geistigem Eigentum

Reiger ist und bleibt Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf, aus oder im Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Reiger behält sich ausdrücklich und ausschließlich die Ausübung dieser Rechte sowohl während als auch nach der Vertragserfüllung vor. Dies bedeutet unter anderem, dass der Verbraucher ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Reiger nicht berechtigt ist, die gelieferten Waren oder Teile davon nachzuahmen, zu verändern, zu vervielfältigen usw. Der Verbraucher garantiert, dass alle von ihm an Reiger übermittelten Dokumente und Dateien keine Urheberrechte oder sonstige geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Verbraucher haftet für alle Schäden, die Reiger durch solche Verletzungen entstehen, und stellt Reiger von Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 18: Zurückbehaltungsrecht

Reiger ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Waren und Dokumente, die im Rahmen der Vertragserfüllung für den Verbraucher erstellt wurden, sowie die Rückgabe von Eigentum des Verbrauchers, das sich für Montage-, Wartungs- oder Reparaturzwecke im Besitz von Reiger befindet, zurückzuhalten, wenn und solange:

  • der Verbraucher die Kosten für die betreffenden Leistungen nicht oder nicht vollständig bezahlt hat

  • der Verbraucher die Kosten für zuvor von Reiger erbrachte Leistungen in Bezug auf diese Waren nicht oder nicht vollständig bezahlt hat

  • der Verbraucher andere offene Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit Reiger nicht oder nicht vollständig beglichen hat

Reiger haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aus der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts entstehen.

Artikel 19: Insolvenz, Verlust der Verfügungsbefugnis usw.

Reiger ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn:

  • über das Vermögen des Verbrauchers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde

  • eine Zwangsvollstreckung gegen den Verbraucher erfolgt

  • der Verbraucher unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird

  • der Verbraucher anderweitig die Verfügungsbefugnis oder Geschäftsfähigkeit über sein Vermögen oder Teile davon verliert

Der Verbraucher ist verpflichtet, den Insolvenzverwalter oder Betreuer über den Inhalt des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

Artikel 20: Höhere Gewalt

Reiger ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Verbraucher eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch Umstände gehindert wird, die nicht von Reiger zu vertreten sind und die ihr nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemeinen Maßstäben nicht zugerechnet werden können. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst „höhere Gewalt“ – zusätzlich zu den gesetzlichen und rechtsprechungsbezogenen Definitionen – alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Reiger keinen Einfluss hat und die Reiger an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Dazu zählen unter anderem Streiks im Betrieb von Reiger oder bei Dritten. Reiger kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn die betreffende Umstände erst nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Reiger ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Während der Dauer der höheren Gewalt ist Reiger berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert die Situation länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung zu kündigen. Soweit Reiger zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder diesen noch erfüllen kann und dieser Teil eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, ist Reiger berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Verbraucher ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen eigenständigen Vertrag zu begleichen.

Artikel 21: Nutzungsverbot

Alle Produkte von Reiger – in welcher Form auch immer – dürfen ausschließlich für den Einsatz im Auto- und Motorrennsport verwendet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Nutzung der Produkte für Kriegsfahrzeuge oder Fahrzeuge, die direkt und/oder indirekt für militärische oder bewaffnete Konflikte eingesetzt werden könnten, ist ausdrücklich untersagt. Der Verbraucher haftet für sämtliche Schäden, die durch eine verbotene Nutzung – gleich in welcher Form, direkt und/oder indirekt – entstehen.

Artikel 22: Kündigung, Aussetzung

Wünscht der Verbraucher die Kündigung des Vertrags vor oder während seiner Ausführung, schuldet er Reiger eine von Reiger festzulegende Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst alle direkten und/oder indirekten Kosten, die Reiger entstanden sind, sowie die durch die Kündigung verursachten Schäden, einschließlich entgangener Gewinne. Reiger ist berechtigt, die Entschädigung nach eigenem Ermessen und abhängig von den bereits erbrachten Leistungen auf 20 % bis 100 % des vereinbarten Preises festzusetzen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen. Der Verbraucher haftet gegenüber Dritten für alle Folgen der Kündigung und stellt Reiger von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten frei. Reiger ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen des Verbrauchers mit der zu zahlenden Entschädigung zu verrechnen. Im Falle einer Aussetzung der Vertragserfüllung auf Wunsch des Verbrauchers werden alle bis dahin entstandenen Kosten sofort fällig und können von Reiger in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus ist Reiger berechtigt, alle während der Aussetzungsdauer entstandenen oder entstehenden Kosten dem Verbraucher zu berechnen. Kann die Vertragserfüllung nach Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht wieder aufgenommen werden, ist Reiger berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbraucher zu kündigen. Kann die Vertragserfüllung nach der Aussetzung fortgesetzt werden, ist der Verbraucher verpflichtet, die durch die Wiederaufnahme entstehenden Kosten zu tragen. Der Verbraucher behält in jedem Fall die ihm gemäß Abschnitt 5, Titel 5, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechte.

Artikel 23: Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei der Annahme und Bearbeitung eines Auftrags ist es erforderlich, personenbezogene Daten Dritter auszutauschen. Damit die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten erfolgen kann, muss der Verbraucher diese Daten Reiger auf sichere Weise zur Verfügung stellen. Zu den Maßnahmen gehören eine ausreichende Gerätesicherheit sowie eine gesicherte Datenübertragung. Gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist Reiger verpflichtet, personenbezogene Daten ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme bis zu ihrer Löschung zu schützen. Nach Erhalt der (sensiblen) personenbezogenen Daten wird Reiger diese mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Reiger gibt die Daten nur an Mitarbeiter weiter, soweit dies für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Auftrags und zur Qualitätssicherung der Dienstleistungen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt niemals ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verbrauchers, es sei denn, dies ist aufgrund der Art des Auftrags erforderlich. In diesem Fall gilt die Zustimmung als mit Auftragserteilung erteilt. Während der Bearbeitung werden die personenbezogenen Daten sorgfältig in den Räumlichkeiten von Reiger aufbewahrt und nur dann bewegt, wenn dies für die ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlich ist. Befindet sich die physische Akte außerhalb der Reiger-Räumlichkeiten, wird Reiger alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung zu verhindern. Dateien und personenbezogene Daten werden sowohl intern als auch extern während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Reiger behandelt die Speicherung und Verarbeitung der Daten mit größter Sorgfalt. Setzt Reiger zur Speicherung externe Dienstleister ein, verpflichtet Reiger diese zur Einhaltung mindestens gleichwertiger Sicherheitsstandards. Kommt es trotz aller Sorgfalt zu einer Datenschutzverletzung bei Reiger oder einem Erfüllungsgehilfen, haftet Reiger nur, wenn die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend waren. Darüber hinaus haftet Reiger ausschließlich für direkte Schäden, nicht für Folgeschäden. Die Haftung ist zudem begrenzt auf den Betrag der in den letzten drei Monaten vom Kunden gezahlten Vergütung und auf den Betrag, den Reigers Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall übernimmt.

Artikel 24: Schlussbestimmungen

Der zwischen Reiger und dem Verbraucher geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich vereinbart. Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz des Verbrauchers vorgelegt. Ist der Verbraucher im Ausland ansässig, ist Reiger berechtigt, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht im Land oder Bundesstaat des Verbrauchers oder dem Gericht am Sitz von Reiger vorzulegen.