Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie für sämtliche Kauf- und Verkaufsverträge und Dienstleistungsverträge, einschließlich Verträge über die Entwicklung und/oder Herstellung von Produkten sowie für alle Verträge über die Durchführung von Tätigkeiten durch Reiger Suspension B.V., mit Sitz in Hengelo (Gelderland), nachfolgend „Reiger“ genannt. Der Käufer oder Auftraggeber wird nachfolgend als „die andere Partei“ bezeichnet.

Artikel 2: Angebote, Preise

Jedes Angebot von Reiger gilt für den darin angegebenen Zeitraum. Ein Angebot ohne Gültigkeitsdauer ist freibleibend. Bei einem freibleibenden Angebot ist Reiger berechtigt, dieses innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Ein Gesamtangebot verpflichtet Reiger nicht zur teilweisen Lieferung zu einem anteiligen Preis. Beruht das Angebot auf Informationen der anderen Partei, die sich als falsch oder unvollständig herausstellen oder später geändert werden, ist Reiger berechtigt, die angegebenen Preise und/oder Lieferfristen entsprechend anzupassen. Diese Anpassungen gelten als von der anderen Partei genehmigt, sofern diese nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich widerspricht. Das Angebot und die Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen oder Teilaufträge. Modelle, Dokumentenmuster sowie Angaben zu Eigenschaften, Leistungen, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Beschreibungen in Broschüren, Werbematerialien und/oder auf der Website von Reiger sind möglichst genau, jedoch lediglich indikativ. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden. Reiger ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden oder zu begrenzen. Die bereitgestellten Modelle und Muster bleiben Eigentum von Reiger und sind auf erste Aufforderung innerhalb von 5 Arbeitstagen auf Kosten der anderen Partei zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Reiger ist berechtigt, der anderen Partei die mit dem Angebot verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern diese zuvor schriftlich darüber informiert wurde. Lehnt die andere Partei ein Angebot ab, ist sie verpflichtet, alle mit dem Angebot übermittelten Unterlagen auf erste Aufforderung von Reiger innerhalb von 5 Arbeitstagen zurückzugeben.

Artikel 3: Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, sobald Reiger eine von der anderen Partei unterzeichnete Kopie des Angebots oder der Auftragsbestätigung zurückerhält – auch wenn die Annahme geringfügig vom Angebot abweicht. Weichen jedoch wesentliche Punkte ab, kommt der Vertrag erst zustande, wenn Reiger diesen Abweichungen schriftlich zustimmt. Reiger ist nicht gebunden an:

  • einen Auftrag ohne vorhergehendes Angebot

  • mündliche Vereinbarungen

  • Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese nicht schriftlich bestätigt wurden oder Reiger – ohne unmittelbaren Widerspruch der anderen Partei – mit der Ausführung begonnen hat. Alle Verträge werden von Reiger unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung der Kreditwürdigkeit der anderen Partei abgeschlossen, nach alleinigem Ermessen von Reiger. Die andere Partei ist verpflichtet, Reiger auf Anfrage entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Ist die andere Partei in einem Land ansässig, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der niederländischen Regierung als Sanktionsland eingestuft wurde, kommt ein gültiger Vertrag erst zustande, wenn die Bank von Reiger die erforderlichen Genehmigungen schriftlich erteilt hat. Diese Einschränkung gilt auch für Subunternehmer, Händler und Verkaufsstellen von Reiger. Reiger respektiert und handelt im Einklang mit den geltenden Sanktionsvorschriften. Aufträge der anderen Partei müssen eine klare, schriftliche Beschreibung des Auftrags enthalten und vor Rücksendung der Auftragsbestätigung eingereicht werden. Die Auftragsbestätigung ist innerhalb einer Woche nach Versand zu unterzeichnen und an Reiger zurückzusenden. Änderungen eines schriftlich erteilten Auftrags müssen ebenfalls schriftlich erfolgen und eine eindeutige Beschreibung der Änderungen enthalten. Änderungen sind für Reiger erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarungen oder Verträge, die von untergeordneten Mitarbeitern von Reiger mit der anderen Partei getroffen werden, sind für Reiger nicht bindend. Im Zweifelsfall ist die andere Partei verpflichtet, sich an die Geschäftsleitung von Reiger zu wenden.

Artikel 4: Vergütung, Preise, Tarife

Reiger erbringt die vereinbarte Leistung grundsätzlich zu einem festen Honorar, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen Stundensatz für die Tätigkeiten vereinbart haben. Reiger ist berechtigt, dieses feste Honorar zu erhöhen, wenn sich während der Vertragserfüllung herausstellt, dass das vereinbarte oder erwartete Arbeitsvolumen von den Parteien nicht korrekt eingeschätzt wurde – ohne, dass Reiger dies zu vertreten hat – und Reiger die Tätigkeiten nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Honorar in zumutbarer Weise ausführen kann. Wurde ein Stundensatz vereinbart, berechnet Reiger das Honorar auf Basis der geleisteten Stunden multipliziert mit dem vereinbarten oder üblichen Reiger-Stundensatz. Die Stundensätze gelten an regulären Arbeitstagen, d. h. Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr. Bei dringenden Aufträgen oder wenn auf Wunsch der anderen Partei außerhalb dieser Zeiten gearbeitet werden muss, ist Reiger berechtigt, einen Zuschlag auf den Stundensatz zu erheben. Die Zeiterfassung von Reiger ist im Streitfall über die geleisteten und/oder berechneten Stunden verbindlich, vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises durch die andere Partei. Alle in Angeboten, Preislisten oder Tarifübersichten genannten Preise und Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer sowie etwaiger Zusatzkosten wie Versand-, Transport- oder Verwaltungskosten und Rechnungen beauftragter Dritter. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und -erfüllung zu kostensteigernden Umständen – etwa durch Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei Materialien und/oder Rohstoffen – ist Reiger berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife entsprechend anzupassen und der anderen Partei in Rechnung zu stellen.

Artikel 5: Einschaltung Dritter

Reiger ist berechtigt, bestimmte Lieferungen und Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies nach Ansicht von Reiger für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich ist. Bei der Auswahl eines Dritten berücksichtigt Reiger die Wünsche der anderen Partei nach Möglichkeit. Die andere Partei kann nach Rücksprache mit Reiger dem beauftragten Dritten Anweisungen zur Vertragserfüllung erteilen. Alle durch den Dritten verursachten und/oder entstandenen Kosten gehen zu Lasten der anderen Partei.

Artikel 6: Pflichten der anderen Partei

Die andere Partei hat sicherzustellen, dass:

  • alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen Reiger vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und in dem von Reiger gewünschten Format zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht anders vereinbart

  • Reiger Zugang zu dem vom Auftraggeber benannten Ort erhält, sofern die Tätigkeiten dort durchgeführt werden sollen, und zwar zu den im Voraus bekanntgegebenen Arbeitszeiten

  • die von Reiger bereitgestellten Datenträger, elektronischen Dateien, Software usw. frei von Viren und/oder Defekten sind

  • die Teile, Materialien, Halbfertigprodukte, Rohstoffe usw., deren Lieferung durch die andere Partei vereinbart wurde, rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand bei Reiger eintreffen

  • die von Reiger und/oder den beauftragten Dritten gewünschten Einrichtungen am Einsatzort verfügbar sind, ohne dass hierfür Kosten für Reiger oder die Dritten entstehen

  • alle im Rahmen von Reparaturen, Überholungen oder sonstigen Tätigkeiten zur Verfügung gestellten Gegenstände rechtzeitig bei Reiger eintreffen

Die andere Partei gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und stellt Reiger von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund falscher und/oder unvollständiger Angaben entstehen. Zudem informiert die andere Partei Reiger innerhalb von spätestens 14 Tagen über relevante Entwicklungen in ihrer Organisation, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sein könnten. Kommt die andere Partei den oben genannten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Reiger berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis die Pflichten erfüllt sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, verlorene Arbeitszeit, Kosten für zusätzliche Tätigkeiten sowie alle weiteren daraus resultierenden Folgen gehen zu Lasten und auf Risiko der anderen Partei. Unterlässt die andere Partei die Erfüllung ihrer Pflichten und fordert Reiger die Leistung nicht sofort ein, berührt dies nicht das Recht von Reiger, die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch einzufordern.

Artikel 7: Vertrauliche Informationen

Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung vom jeweils anderen erhalten oder über ihn erfahren und die als vertraulich gekennzeichnet wurden oder bei denen sie vernünftigerweise wissen oder wissen sollten, dass sie vertraulich zu behandeln sind, nicht offenzulegen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die schriftliche Zustimmung der anderen Partei vorliegt. Jede Partei trifft alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, und gewährleistet, dass auch ihre Mitarbeiter sowie andere im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzte Personen diese Vertraulichkeitspflicht einhalten. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist und kein gesetzliches oder gerichtlich gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann. Diese Ausnahme gilt auch für die in Absatz zuvor genannten Personen. Reiger ist jederzeit berechtigt, über die vereinbarten Tätigkeiten und Lieferungen zu berichten und die dafür verwendeten oder entwickelten Methoden, Verfahren usw. erneut zu nutzen, sofern die Privatsphäre der anderen Partei gewahrt bleibt oder Reiger deren Zustimmung eingeholt hat. Sofern Reiger eine Datenschutzerklärung anwendet, werden die darin genannten Informationen ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Erklärung verwendet.

Artikel 8: Lieferung, Lieferfrist

Vereinbarte Fristen gelten niemals als strenge (verbindliche) Termine. Kommt Reiger seinen Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die andere Partei verpflichtet, Reiger schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu gewähren. Reiger ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren oder Dokumente geht auf die andere Partei über, sobald diese geliefert werden. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Waren oder Dokumente das Betriebsgelände oder Lager von Reiger verlassen oder Reiger der anderen Partei mitteilt, dass sie zur Abholung bereitstehen. Versand oder Transport erfolgen auf Rechnung und Risiko der anderen Partei und in einer von Reiger bestimmten Weise. Reiger haftet nicht für Schäden jeglicher Art – weder an den Waren oder Dokumenten selbst noch darüber hinaus – im Zusammenhang mit Versand oder Transport. Lieferungen durch Reiger gelten als erfolgt, sobald die Waren oder Dokumente am Standort der anderen Partei eintreffen und tatsächlich zur Verfügung stehen. Ist eine Lieferung oder Abholung der Waren oder Dokumente oder die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten aufgrund eines von der anderen Partei zu vertretenden Umstands nicht möglich, ist Reiger berechtigt, diese auf Kosten und Risiko der anderen Partei zu lagern. Die andere Partei ist verpflichtet, Reiger innerhalb einer von Reiger gesetzten Frist nach Mitteilung der Lagerung die Lieferung oder Durchführung der Tätigkeiten zu ermöglichen oder die Waren/Dokumente abzuholen. Kommt die andere Partei dieser Verpflichtung nicht nach, befindet sie sich unmittelbar in Verzug. In diesem Fall ist Reiger berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen und die Waren an Dritte zu verkaufen oder bereits erstellte Dokumente zu vernichten – ohne Verpflichtung zur Schadens-, Kosten- oder Zinsentschädigung. Die vorgenannten Regelungen berühren nicht die Verpflichtung der anderen Partei zur Erstattung etwaiger (Lager-)Kosten, Verzögerungsschäden, entgangener Gewinne oder sonstiger Verluste sowie Reigers Recht auf Vertragserfüllung. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn Reiger alle für die Lieferung erforderlichen Informationen sowie eine etwaig vereinbarte (Voraus-)Zahlung von der anderen Partei erhalten hat. Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist.

Artikel 9: Fortschritt, Vertragserfüllung

Kommt es zu Verzögerungen beim Beginn, Fortschritt oder bei der Lieferung der Arbeiten oder Waren, weil:

  • Reiger vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung nicht alle erforderlichen Informationen von der anderen Partei erhalten hat

  • Reiger keine vereinbarte (Voraus-)Zahlung innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erhalten hat

  • andere Umstände vorliegen, die von der anderen Partei zu vertreten sind

ist Reiger berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist sowie Ersatz der dadurch entstandenen Kosten und Schäden, z. B. Wartezeiten, zu verlangen. Reiger bemüht sich, die vereinbarten Tätigkeiten und Lieferungen innerhalb der vorgesehenen und zumutbaren Frist zu realisieren. Wünscht die andere Partei eine beschleunigte Ausführung, ist Reiger berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich Überstunden, der anderen Partei in Rechnung zu stellen. Reiger gilt als mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Entscheidungen vertraut. Die Kosten für deren Einhaltung trägt die andere Partei. Wünscht die andere Partei Änderungen an den vereinbarten Arbeiten, informiert Reiger über die Auswirkungen auf Preise, Tarife und Lieferfristen. Stellt sich während der Vertragserfüllung heraus, dass die Tätigkeiten oder Lieferungen aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht wie vereinbart durchgeführt werden können, wird Reiger die andere Partei konsultieren und den Vertrag entsprechend anpassen. Reiger informiert die andere Partei über die Auswirkungen der Änderungen auf Preise, Tarife und Lieferfristen. Ist eine Vertragserfüllung aufgrund der Änderungen nicht mehr möglich, hat Reiger Anspruch auf vollständige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen. Die andere Partei prüft jede Entwurfsfassung von Reiger sorgfältig und gibt schnellstmöglich Rückmeldung. Gegebenenfalls wird der Entwurf von Reiger angepasst und erneut zur Genehmigung vorgelegt. Reiger kann verlangen, dass die endgültige Fassung der erstellten Dokumente von der anderen Partei seitenweise abgezeichnet oder eine schriftliche Vereinbarung zur endgültigen Version unterzeichnet wird. Die Nutzung der Dokumente durch die andere Partei ist erst nach Eingang der abgezeichneten endgültigen Version oder der schriftlichen Vereinbarung bei Reiger zulässig. Müssen bereits genehmigte Dokumente nachträglich geändert werden, gilt dies als Zusatzleistung, deren Kosten Reiger der anderen Partei in Rechnung stellen darf.

Artikel 10: Zusatz- und Minderleistungen

Als Zusatzleistungen gelten alle zusätzlichen Tätigkeiten und Lieferungen, die sich aus der Arbeit ergeben oder auf Wunsch der anderen Partei erfolgen und nicht im ursprünglichen Angebot oder Auftrag enthalten sind. Zusatz- und Minderleistungen müssen schriftlich zwischen Reiger und der anderen Partei vereinbart werden. Reiger ist durch mündliche Vereinbarungen erst dann gebunden, wenn diese schriftlich gegenüber der anderen Partei bestätigt wurden oder sobald Reiger mit der Umsetzung begonnen hat, ohne dass die andere Partei widerspricht. Die Abrechnung von Zusatz- und Minderleistungen erfolgt:

  • bei Änderungen des ursprünglichen Auftrags

  • bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen oder -senkungen

Die Verrechnung von Zusatz- und/oder Minderleistungen erfolgt bei der Schlussabrechnung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 11: Lieferung und Abnahme

Bezüglich der von Reiger im Auftrag der anderen Partei zu entwickelnden Waren informiert Reiger die andere Partei darüber, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und die Waren einsatzbereit sind. Die entwickelten Waren gelten als vertragsgemäß geliefert, wenn sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurden und diese die Waren oder die mit Reiger vereinbarten Spezifikationen, Eigenschaften, Qualitäten usw. geprüft und genehmigt hat. Die entwickelten Waren gelten ebenfalls als vertragsgemäß geliefert, wenn die andere Partei innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten keine Beanstandung gegenüber Reiger erhebt oder die Waren bereits vor Ablauf dieser Frist in Gebrauch genommen hat. Noch nicht ausgeführte oder abgeschlossene Tätigkeiten von Dritten, die von der anderen Partei beauftragt wurden und die die ordnungsgemäße Nutzung der entwickelten Waren beeinträchtigen, berühren die Lieferung nicht. Wünscht die andere Partei nach der Lieferung Änderungen an den entwickelten Waren, gelten diese als Zusatzleistungen. In diesem Fall ist Reiger berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten und/oder Arbeitszeiten der anderen Partei in Rechnung zu stellen. Stellt die andere Partei nach der in diesem Artikel beschriebenen Lieferung Mängel, Unvollständigkeiten usw. fest, gelten die Regelungen der Reklamationsklausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 12: Reklamationen und Rücksendungen

Die andere Partei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach Erhalt und vor der ersten Nutzung zu prüfen und sichtbare Mängel, Funktionsstörungen, Schäden und/oder Mengenabweichungen auf dem Lieferschein oder Empfangsbeleg zu vermerken. Fehlt ein Lieferschein oder Empfangsbeleg, muss die andere Partei die Mängel, Störungen usw. innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Waren gegenüber Reiger melden und dies schriftlich bestätigen. Erfolgt keine solche Meldung, gelten die Waren als in einwandfreiem Zustand und vertragsgemäß geliefert. Weitere Reklamationen zu den gelieferten Waren sind Reiger schriftlich unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen – spätestens jedoch innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Garantiefrist. Falls keine Garantiefrist vereinbart wurde, gilt eine Frist von maximal sechs Monaten nach Lieferung. Reiger behält sich das Recht vor, die Garantiefrist je nach Art und Verwendung des Produkts zu begrenzen oder ganz auszuschließen. Die andere Partei ist verpflichtet, von Reiger gelieferte Dokumente, die nicht als Entwurf vorgelegt wurden, unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Sichtbare Mängel und/oder Unvollständigkeiten, die bei einer ersten Prüfung erkennbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Dokumente gemeldet und schriftlich bestätigt werden. Erfolgt keine solche Meldung, gelten die Dokumente als lesbar, vollständig und vertragsgemäß geliefert. Alle Reklamationen bezüglich der Tätigkeiten sind Reiger ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung und vor der ersten Nutzung mitzuteilen – spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 2 genannten (Garantie-)Frist – und schriftlich zu bestätigen. Falls keine Garantiefrist vereinbart wurde, gilt eine Frist von maximal sechs Monaten. Erfolgt keine Meldung, gelten die Tätigkeiten als vertragsgemäß ausgeführt. Ansprüche aus vereinbarten Garantien sind ausgeschlossen, wenn die Reklamation nicht innerhalb der genannten Fristen erfolgt. Alle Folgen einer unterlassenen Meldung gehen zu Lasten der anderen Partei. Reklamationen entbinden die andere Partei nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Die andere Partei muss Reiger die Möglichkeit geben, die Reklamation zu prüfen und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Ist eine Rücksendung zur Prüfung der Reklamation erforderlich, erfolgt diese auf Kosten der anderen Partei, es sei denn, die Reklamation erweist sich später als berechtigt. Das Transportrisiko trägt stets die andere Partei. Rücksendungen erfolgen ausschließlich in der von Reiger bestimmten Weise und in der Originalverpackung. Eine Reklamation ist ausgeschlossen bei Waren, deren Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung nach Erhalt durch die andere Partei verändert, bearbeitet oder ganz oder teilweise verarbeitet wurde. Ebenso ist eine Reklamation ausgeschlossen bei Fehlern und/oder Mängeln in genehmigten Dokumenten, wenn diese bei sorgfältiger Prüfung des ursprünglichen Entwurfs hätten erkannt werden können.

Artikel 13: Garantien

Reiger gewährleistet, dass die vereinbarten Lieferungen fachgerecht und gemäß den in der Branche geltenden Standards ausgeführt werden, übernimmt jedoch keine weitergehende Garantie über das ausdrücklich Vereinbarte hinaus. Reiger garantiert während der Garantiezeit die übliche, normale Qualität und Funktionsfähigkeit der gelieferten Waren. Bei der Verwendung von Rohstoffen, Materialien und/oder Bauteilen zur Herstellung der Waren geht Reiger davon aus, dass die vom Hersteller oder Lieferanten bereitgestellten Angaben zu deren Eigenschaften korrekt sind. Daraus ergibt sich, dass Reiger für Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit den verwendeten Rohstoffen, Materialien und/oder Bauteilen entstehen, nicht haftet. Hat der Hersteller oder Lieferant eine Garantie für die gelieferten Rohstoffe oder Bauteile gewährt, gilt diese Garantie entsprechend zwischen den Parteien. Reiger wird die andere Partei darüber informieren. Weicht der Verwendungszweck der Waren durch die andere Partei vom üblichen Gebrauch ab, garantiert Reiger deren Eignung für diesen Zweck nur, wenn dies schriftlich bestätigt wurde. Werden die gelieferten Waren für sportliche Zwecke (z. B. bestimmte Rennen) eingesetzt, kann dies die Dauer und den Inhalt der von Reiger gewährten Garantie beeinflussen. Reiger gewährt Garantien ausschließlich auf Grundlage, der von der anderen Partei bei Auftragserteilung oder im Rahmen des Auftrags übermittelten Informationen zum Verwendungszweck bzw. auf Grundlage der Angaben in der Auftragsbestätigung. Alle von Reiger gewährten Garantien erlöschen, wenn die andere Partei die Waren anders verarbeitet, verändert oder verwendet als in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegeben. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels erlöschen alle Garantien, wenn die andere Partei die gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß und regelmäßig warten lässt. Besteht der Auftrag in der Änderung (Reparatur, Überholung etc.) von Waren, die von der anderen Partei geliefert wurden, garantiert Reiger die Funktionsfähigkeit der ausgeführten Arbeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten nach deren Durchführung. Die Garantiefrist gemäß dem vorherigen Absatz erlischt, wenn sich herausstellt, dass die gelieferten Produkte nicht regelmäßig in einem von Reiger anerkannten Servicezentrum gewartet wurden oder nicht gemäß den mitgelieferten Wartungsvorgaben gepflegt wurden. Die Garantie kann nicht geltend gemacht werden, solange die andere Partei den vereinbarten Preis oder das Honorar für die Waren oder Leistungen nicht vollständig bezahlt hat. Wird die Garantie berechtigterweise in Anspruch genommen, entscheidet Reiger nach eigenem Ermessen, ob eine kostenlose Reparatur oder ein Austausch erfolgt, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird oder ob eine Rückerstattung bzw. ein Preisnachlass gewährt wird. Bei weitergehendem Schaden gelten die Bestimmungen der Haftungsklausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 14: Haftung

Reiger übernimmt keinerlei Haftung, außer im Rahmen ausdrücklich vereinbarter oder gewährter Garantien. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haftet Reiger ausschließlich für direkte Schäden. Jegliche Haftung für Folgeschäden – wie z. B. unmittelbare Betriebsausfälle, entgangene Gewinne und/oder Verluste, Verzögerungsschäden sowie Personen- oder Sachschäden – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die andere Partei ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen. Alle direkt und/oder indirekt aus diesen Maßnahmen entstehenden Kosten trägt die andere Partei. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Einhaltung der Wartungsvorgaben für das von Reiger gelieferte Produkt. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Produkte gemäß den Vorgaben gewartet wurden, ist Reiger für daraus resultierende Schäden nicht haftbar. Ist Reiger für einen Schaden der anderen Partei haftbar, ist die Ersatzpflicht stets auf den Betrag begrenzt, den die Versicherung von Reiger im betreffenden Fall zahlt. Zahlt die Versicherung nicht oder ist der Schaden nicht versichert, ist die Ersatzpflicht auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen begrenzt. Die andere Partei muss Reiger innerhalb von maximal 6 Monaten nach Kenntnis oder möglicher Kenntnis des Schadens haftbar machen. Reiger haftet nicht und die andere Partei kann keine Garantie geltend machen, wenn der Schaden auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • unsachgemäße oder zweckwidrige Nutzung der gelieferten Waren oder Missachtung von Anweisungen, Hinweisen, Bedienungsanleitungen etc. von Reiger

  • unsachgemäße Lagerung oder Wartung der Waren

  • Fehler oder Lücken in den von der anderen Partei bereitgestellten Informationen

  • normale Abnutzung, Erosion oder Korrosion

  • Alterung und/oder Verschlechterung der Waren durch äußere Einflüsse, die über das übliche Maß hinausgehen

  • Anweisungen oder Vorgaben der anderen Partei

  • Entscheidungen der anderen Partei hinsichtlich der zu liefernden Waren

  • Reparaturen oder sonstige Arbeiten an den gelieferten Waren durch oder im Auftrag der anderen Partei ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Reiger

In den vorgenannten Fällen haftet die andere Partei vollumfänglich für alle daraus entstehenden Schäden und stellt Reiger ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei. Die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von Reiger oder deren leitenden Angestellten zurückzuführen ist oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften eine Haftungsbeschränkung ausschließen. In diesen Fällen stellt Reiger die andere Partei gegenüber Dritten von etwaigen Ansprüchen frei.

Artikel 15: Zahlung zwischen Unternehmen

Reiger ist jederzeit berechtigt, von der anderen Partei eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Form der Zahlungssicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Rechnungen gelten als korrekt, wenn die andere Partei nicht innerhalb der Zahlungsfrist widerspricht. Wird eine Rechnung nach Ablauf der genannten Frist nicht vollständig bezahlt oder kann keine Lastschrift erfolgen, schuldet die andere Partei Reiger einen Verzugszins in Höhe von 2 % pro Monat, kumulativ berechnet auf den offenen Rechnungsbetrag. Teile eines Monats gelten dabei als voller Monat. Darüber hinaus ist Reiger berechtigt, der anderen Partei außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 150 €, in Rechnung zu stellen, falls nach Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt. Zahlt die andere Partei nicht vollständig, ist Reiger berechtigt, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung zu kündigen oder seine vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt oder eine angemessene Sicherheit geleistet wird. Dieses Aussetzungsrecht gilt auch, wenn Reiger bereits vor Zahlungsverzug berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit der anderen Partei hat. Zahlungen der anderen Partei werden zunächst zur Begleichung fälliger Zinsen und Kosten und anschließend auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet, es sei denn, die andere Partei weist bei Zahlung schriftlich auf eine spätere Rechnung hin. Der anderen Partei steht kein Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber Reiger mit eigenen Ansprüchen zu – auch nicht im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder einer Insolvenz.

Artikel 16: Eigentumsvorbehalt

Reiger behält sich das Eigentum an allen gelieferten und zu liefernden Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der anderen Partei vor. Zu den Zahlungsverpflichtungen zählen neben dem Kaufpreis auch Forderungen im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen im Rahmen der Lieferung sowie Ansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Partei, z. B. Schadensersatz, Inkassokosten, Zinsen und etwaige Vertragsstrafen. Bei Lieferung identischer, nicht einzeln identifizierbarer Waren gilt die Lieferung der ältesten Rechnungen als zuerst erfolgt. Der Eigentumsvorbehalt gilt daher für alle gelieferten Waren, die sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch im Bestand, Lager oder Inventar der anderen Partei befinden. Waren unter Eigentumsvorbehalt dürfen von der anderen Partei im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden, sofern sie ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gegenüber ihren Kunden vereinbart. Solange die gelieferten Waren dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf die andere Partei diese weder verpfänden noch einem Finanzierer durch Abtretung von Forderungen zur Verfügung stellen. Die andere Partei ist verpflichtet, Reiger innerhalb von maximal drei Arbeitstagen schriftlich zu informieren, wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren geltend machen. Die Waren sind sorgfältig und eindeutig als Eigentum von Reiger zu lagern. Die andere Partei muss eine entsprechende Betriebs- oder Sachversicherung abschließen, sodass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren stets mitversichert sind, und Reiger auf erste Aufforderung Einsicht in die Versicherungspolice sowie Zahlungsnachweise gewähren. Verstößt die andere Partei gegen diese Bestimmungen oder macht Reiger den Eigentumsvorbehalt geltend, sind Reiger und seine Mitarbeiter unwiderruflich berechtigt, die Räumlichkeiten der anderen Partei zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen. Dies gilt uneingeschränkt für Reigers Anspruch auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen sowie das Recht, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

Artikel 17: Rechte an geistigem Eigentum

Reiger ist und bleibt Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf, aus oder im Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Reiger behält sich ausdrücklich und ausschließlich die Ausübung dieser Rechte sowohl während als auch nach der Vertragserfüllung vor. Dies bedeutet unter anderem, dass die andere Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Reiger nicht berechtigt ist, die gelieferten Waren oder Teile davon nachzuahmen, zu verändern, zu vervielfältigen usw. Die andere Partei garantiert, dass alle von ihr an Reiger übermittelten Dokumente und Dateien keine Urheberrechte oder sonstige geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen. Die andere Partei haftet für alle Schäden, die Reiger durch solche Verletzungen entstehen, und stellt Reiger von Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 18: Zurückbehaltungsrecht

Reiger ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Waren und Dokumente, die im Rahmen der Vertragserfüllung für die andere Partei erstellt wurden, sowie die Rückgabe von Eigentum der anderen Partei, dass sich für Montage-, Wartungs- oder Reparaturzwecke im Besitz von Reiger befindet, zurückzuhalten, wenn und solange:

  • die andere Partei die Kosten für die betreffenden Leistungen nicht oder nicht vollständig bezahlt hat

  • die andere Partei die Kosten für zuvor von Reiger erbrachte Leistungen in Bezug auf diese Waren nicht oder nicht vollständig bezahlt hat

  • die andere Partei andere offene Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit Reiger nicht oder nicht vollständig beglichen hat

Reiger haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aus der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts entstehen.

Artikel 19: Insolvenz, Verlust der Verfügungsbefugnis usw.

Reiger ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne weitere Mahnung durch schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn:

  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde

  • die andere Partei einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt

  • eine Zwangsvollstreckung gegen die andere Partei erfolgt

  • die andere Partei unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird

  • die andere Partei anderweitig die Verfügungsbefugnis oder Geschäftsfähigkeit über ihr Vermögen oder Teile davon verliert

Die andere Partei ist verpflichtet, den Insolvenzverwalter oder Betreuer über den Inhalt des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

Artikel 20: Höhere Gewalt

Reiger ist nicht verpflichtet, gegenüber der anderen Partei eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch Umstände gehindert wird, die nicht von Reiger zu vertreten sind und ihr nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemeinen Maßstäben nicht zugerechnet werden können. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst „höhere Gewalt“ – zusätzlich zu den gesetzlichen und rechtsprechungsbezogenen Definitionen – alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Reiger keinen Einfluss hat und die Reiger an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Dazu zählen unter anderem Streiks im Betrieb von Reiger oder bei Dritten. Reiger kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn die betreffenden Umstände erst nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Reiger ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Während der Dauer der höheren Gewalt ist Reiger berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert die Situation länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung zu kündigen. Soweit Reiger zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder diesen noch erfüllen kann und dieser Teil eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, ist Reiger berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die andere Partei ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen eigenständigen Vertrag zu begleichen.

Artikel 21: Nutzungsverbot

Alle Produkte von Reiger – in welcher Form auch immer – dürfen ausschließlich für den Einsatz im Auto- und Motorsport verwendet werden, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde. Die Nutzung der Produkte für Kriegsfahrzeuge oder Fahrzeuge, die direkt und/oder indirekt für militärische oder bewaffnete Konflikte eingesetzt werden könnten, ist ausdrücklich untersagt – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Die andere Partei haftet für sämtliche Schäden, die durch eine verbotene Nutzung – gleich in welcher Form, direkt und/oder indirekt – entstehen.

Artikel 22: Kündigung, Aussetzung

Wünscht die andere Partei die Kündigung des Vertrags vor oder während seiner Ausführung, schuldet sie Reiger eine von Reiger festzulegende Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst alle direkten und/oder indirekten Kosten, die Reiger entstanden sind, sowie die durch die Kündigung verursachten Schäden, einschließlich entgangener Gewinne. Reiger ist berechtigt, die Entschädigung nach eigenem Ermessen und abhängig von den bereits erbrachten Leistungen auf 20 % bis 100 % des vereinbarten Preises festzusetzen und der anderen Partei in Rechnung zu stellen. Die andere Partei haftet gegenüber Dritten für alle Folgen der Kündigung und stellt Reiger von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten frei. Reiger ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen der anderen Partei mit der zu zahlende Entschädigung zu verrechnen. Im Falle einer Aussetzung der Vertragserfüllung auf Wunsch der anderen Partei werden alle bis dahin entstandenen Kosten sofort fällig und können von Reiger in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus ist Reiger berechtigt, alle während der Aussetzungsdauer entstandenen oder entstehenden Kosten der anderen Partei zu berechnen. Kann die Vertragserfüllung nach Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht wieder aufgenommen werden, ist Reiger berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu kündigen. Kann die Vertragserfüllung nach der Aussetzung fortgesetzt werden, ist die andere Partei verpflichtet, die durch die Wiederaufnahme entstehenden Kosten zu tragen.

Artikel 23: Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei der Annahme und Bearbeitung eines Auftrags ist es erforderlich, personenbezogene Daten Dritter auszutauschen. Damit die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten erfolgen kann, muss die andere Partei diese Daten Reiger auf sichere Weise zur Verfügung stellen. Zu den Maßnahmen gehören eine ausreichende Gerätesicherheit sowie eine gesicherte Datenübertragung. Gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist Reiger verpflichtet, personenbezogene Daten ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme bis zu ihrer Löschung zu schützen. Nach Erhalt der (sensiblen) personenbezogenen Daten wird Reiger diese mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Reiger gibt die Daten nur an Mitarbeiter weiter, soweit dies für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Auftrags und zur Qualitätssicherung der Dienstleistungen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt niemals ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei, es sei denn, dies ist aufgrund der Art des Auftrags erforderlich. In diesem Fall gilt die Zustimmung als mit Auftragserteilung erteilt. Während der Bearbeitung werden die personenbezogenen Daten sorgfältig in den Räumlichkeiten von Reiger aufbewahrt und nur dann bewegt, wenn dies für die ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlich ist. Befindet sich die physische Akte außerhalb der Reiger-Räumlichkeiten, wird Reiger alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um Verlust oder unrechtmäßige Verarbeitung zu verhindern. Dateien und personenbezogene Daten werden sowohl intern als auch extern während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Reiger behandelt die Speicherung und Verarbeitung der Daten mit größter Sorgfalt. Setzt Reiger zur Speicherung externe Dienstleister ein, verpflichtet Reiger diese zur Einhaltung mindestens gleichwertiger Sicherheitsstandards. Kommt es trotz aller Sorgfalt zu einer Datenschutzverletzung bei Reiger oder einem Erfüllungsgehilfen, haftet Reiger nur, wenn die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend waren. Darüber hinaus haftet Reiger ausschließlich für direkte Schäden, nicht für Folgeschäden. Die Haftung ist zudem begrenzt auf den Betrag der in den letzten drei Monaten von der anderen Partei gezahlten Vergütung und auf den Betrag, den Reigers Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall übernimmt.

Artikel 24: Schlussbestimmungen

Der zwischen Reiger und der anderen Partei geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich vereinbart. Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht am Sitz von Reiger vorgelegt, wobei Reiger stets berechtigt ist, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht am Sitz der anderen Partei vorzulegen. Ist die andere Partei im Ausland ansässig, ist Reiger berechtigt, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht im Land oder Bundesstaat der anderen Partei vorzulegen.